CH-Verzollung ohne CH-Domizil – wie geht das?

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loggPRO®.ncts. Der transObjects®-Client für elektronische Transitabfertigung

Die CH-Verzollungen, also Warenabfertigungsverfahren aus Sicht der Schweiz, erfuhren seit Anfang der 1990’er Jahre eine kontinuierliche Entwicklung in Richtung Digitalisierung, so dass sie heute als nahezu durchgehend papierlos und vereinheitlicht gelten. Die K&S Informatik, die seit Anbeginn dabei gewesen war, hatte diese Entwicklung stets mit den modernsten (Windows-) Technologien unterstützt und so zu einer Verfügbarkeit des AEA, Zoll’90 etc. für jedermann bzw. jeden PC beigetragen.

Doch während die Verfügbarkeit wesentlich von der eingesetzten Technik abhängt, tut es die praktische Zugänglichkeit eher weniger; hier ist offensichtlich das zugrunde liegende Gesetz, das Zollgesetz, maßgebend. Das bis vor kurzem geltende ZG noch aus dem Jahre 1925 machte da selbst für Zollbeteiligte ohne Domizil in der Schweiz kaum Probleme. Denn die noch vom Zollmodell’90 übergekommene Spediteur-Nr. samt ZAZ-Nr. konnte grundsätzlich jeder beantragen und anschließend mit den passenden Programmen arbeiten.

Doch dies änderte sich spätestens mit Inkrafttreten des neuen ZG vom 18.03.2005 sowie der Zollverordnung (ZV) vom 01.11.2006 🙁 , wobei man einräumen muss, dass beide Gesetzesnovellierungen mit Aufbewahrungspflichten zu tun haben und insofern der fortschreitenden Digitalisierung geschuldet sind, die wir wiederum stets vorangetrieben haben…

loggPROdmsMix
loggPRO®.dms, eingebettet in die logistische Gesamtlösung loggPRO®

Wie auch immer. Schauen wir zunächst auf die Artikel 94-98 der ZV vom 01.11.2006. Während die Artikel 94, 95 und 98 beschreiben, „was“, „durch wen“ und „wie lange“ aufbewahrt werden muss, ist insbesondere der Artikel 97 für den Zollbeteiligten ohne Domizil in der Schweiz von Interesse, da er die Form der Aufbewahrung beschreibt. Die 4 Punkte des Artikels 97 seien nachfolgend zitiert (Stand: Nov. 2014):

1 Die Daten und Dokumente können in Papierform, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden. Die elektronisch übermittelten Daten müssen in elektronischer Form aufbewahrt werden.

2 Die Übereinstimmung der Daten und Dokumente mit den zu Grunde liegenden Geschäftsvorfällen muss gewährleistet sein.

3 Die Daten und Dokumente dürfen nur geändert werden, wenn die Änderung erkennbar ist.

4 Ursprungsnachweise und -zeugnisse im Original müssen so lange aufbewahrt werden, wie dies völkerrechtliche Verträge oder das Bundesrecht vorsehen.

AboutloggPROdmsDa die elektronische Archivierung grundsätzlich nicht negiert wird und für elektronisch übermittelte Dokumente gar vorgeschrieben ist (s. Punkt 1), liest sich das ganze wie die Beschreibung des loggPRO®.dms. Denn die Sicherheit (Punkt 2) oder Originalgetreue (Punkt 3) beispielsweise sind schlicht selbstverständlich, neben vielen anderen Features dieses High-End Document-Managers. Insofern kann man zunächst den gesetzlichen Auflagen, also Aufbewahrungspflichten, mit dem loggPRO®.dms gut und gerne begegnen.

Soweit so gut. Eine andere Frage ist indes die, ob der bloße Einsatz von loggPRO®.dms bereits genügt, um die Zulassung zu Zollverfahren auch ohne CH-Domizil erlangen zu können. Nun, hierzu betrachten wir eine weitere Gesetzesnovellierung und zwar aus dem Jahre 2007. Der besonders interessante Art. 8Zulassung zur Verwendung der Systeme «e-dec» und «NCTS»„sei hier ebenfalls wörtlich zitiert:

(Art. 28 Abs. 2 ZG)

1 Die Oberzolldirektion (OZD) gewährt einer anmeldepflichtigen Person für die elektronische Zollanmeldung die Verwendung des Systems «e-dec», des Systems «NCTS» oder beider Systeme auf schriftliches Gesuch hin, wenn diese Person:

a. Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet hat;
b. über die erforderliche Informatikausrüstung verfügt;
c. für die voraussichtlichen Abgaben Sicherheit leistet; und
d. den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens und namentlich die Datensicherheit gewährleistet.

2 Einer anmeldepflichtigen Person mit Sitz oder Wohnsitz im grenznahen Raum des Zollauslands kann die OZD die Verwendung des Systems «e-dec» zur Einfuhrzollanmeldung gewähren, wenn die Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d erfüllt und:

a. über ein Zustelldomizil im Zollgebiet verfügt; und
b. dafür sorgt, dass die EZV auf die nach den Artikeln 94-98 ZV aufzubewahrenden Daten und Dokumente vom Zollgebiet aus zugreifen kann.

3 Einer anmeldepflichtigen Person mit Sitz oder Wohnsitz im Zollausland kann die OZD die Verwendung des Systems «e-dec» und des Anwendungsbereichs Ausfuhr des Systems «NCTS» zur Ausfuhrzollanmeldung gewähren, wenn die Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b und d erfüllt und:

a. auf dem Gelände nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen über Büroräumlichkeiten verfügt; und
b. dafür sorgt, dass die EZV auf die nach den Artikeln 94-98 ZV aufzubewahrenden Daten und Dokumente vom Zollgebiet aus zugreifen kann.

4 Gewährt die OZD einer anmeldepflichtigen Person für die Zollanmeldung die Verwendung des Systems «e-dec», des Systems «NCTS» oder beider Systeme, so muss die Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren über das betreffende System anmelden. Andere Anmeldeformen sind nur zulässig, wenn die EZV die Zollanmeldung über diese Systeme nicht anbieten kann.

5 Für Transitzollanmeldungen ist Absatz 1 Buchstabe a nicht anwendbar.

6 Die OZD entscheidet spätestens 10 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen, ob sie das Gesuch bewilligt, und teilt der anmeldepflichtigen Person gegebenenfalls eine Firmennummer zu.2


1 Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 23. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2307).

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